Bei Störungen des Bauablaufes, z. B. bei Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, mit Kündigung des Vertrages oder bei Insolvenz des Auftragnehmers, muss der aktuelle Zustand, zum Zeitpunkt der Kündigung, dokumentiert werden. Die bisher erbrachten Leistungen sind abzüglich der, ggf. notwendigen, Mangelbeseitigungen abzurechnen und dem Auftragnehmer, nach Vereinbarung, zu vergüten.
Da die Parteien in der Regel hier nicht gleicher Meinung sind, empfiehlt sich die Einschaltung eines neutralen Sachverständigen. Besonders zur Vorbereitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.