Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschl. Beratungsleistungen, Auskünfte Lieferungen und im Rahmes des Auftrages durchgeführte Nebenleistungen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, das Ortstermine und die vorbereitende Bearbeitung von Gutachten durch qualifizierte ggfs. sachverständige Mitarbeiter des Auftragnehmers durchgeführt werden.
Der Auftragnehmer darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet. Er vertritt keine Interessen des Auftraggebers. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen objektiv und neutral zu treffen, so als ob er in einer Rechtsstreitigkeit von einem Gericht beauftragt worden wäre. Ist der Auftragnehmer ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist er zusätzlich nach an die Sachverständigenordnung der bestellenden Kammer gebunden.
Der Auftragnehmer kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zu unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Leitung (Teilleistung) schriftl. anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leitung als abgenommen.
Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber dem Auftraggeber und nur für die Verwendbarkeit des Gutachtens gemäß dem angegebenen Zweck. Jede weitere Verwendung, Textänderung, oder Veröffentlichung, insbesondere die Weitergabe des Gutachtens an Dritte ist nur nach vorheriger Befragung des Sachverständigen und dessen schriftlicher Einwilligung zulässig; Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens gestattet. Für Ansprüche auf Schadensersatz sowie Nacherfüllung, Ersatz, Rücktritt und Minderung haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen bei mangelhaften Leistungen, deren Vorbereitung oder bei Nacherfüllung Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. §639 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung des Sachverständigen beschränken sich auf die Höhe der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung für Personen- Sach- und Vermögensschäden. Die Haftungsdauer beträgt 3 Jahre ab Gutachtenübergabe.
Der Auftragnehmer ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen. In der Regel wird nach Durchführung des Ortstermins 50% des Angebotsbetrages fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen in Verzug so hat der Auftragnehmer das Recht die weitere Leistungserbringung zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt für notwendige externe Kosten, wie z.B. Laborkosten, einen Kostenvorschuss anzufordern. Externe Leitungen werden erst nach Eingang des Kostenvorschusses beauftragt.
Zahlungsfristen:
Das Gutachten wird nach Begleichung der zugestellten Honorarrechnung dem Auftraggeben sofort übergeben. Die Verwertungsrechte bleiben bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung bei dem Sachverständigen. Wird die Rechnung dem Gutachten beigefügt, hat die Zahlung des Gesamtbetrages innerhalb von 10 Werktagen nach der Gutachtenübergabe (auch postalisch) zu erfolgen. Jede erforderliche Zahlungserinnerung wird pauschal mit EUR 10,-- berechnet.
Der Auftragnehmer benötigt zur Vorbereitung von Ortsterminen oder Ausfertigung von Gutachten etc. Unterlagen, die er rechtzeitig beim Auftraggeber anfordern wird. Das Beschaffen dieser Unterlagen ist ausnahmslos Sache des Auftraggebers. Müssen Örtlichkeiten begangen werden, so hat der Auftraggeber für ungehinderte Zugänglichkeit und die Möglichkeit der Augenscheinnahme zu sorgen. Es ist nicht Aufgabe des Auftragnehmers Terminabstimmungen mit Mietern etc. vorzunehmen, Mobiliar zu bewegen o. ä.Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gutachten auf offensichtliche Mängel hinsichtlich seiner zweckbestimmten Verwendung zu prüfen und etwaige Beanstandungen gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Gutachtens zu rügen, andernfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen. §202 Abs. 1. BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Übergabe des Gutachtens erfolgt ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf das beschränkt, was er im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme von seiner Berufshaftpflichtversicherung zu erlangen vermag.
Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsaufwand nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand mit den folgenden Stundensätzen:
Abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Stundensätze werden je angefangene ½ -Stunde berechnet.
Hält der Sachverständige Bauteilöffnungen für erforderlich, so wird er den Auftraggeber hiervon unterrichten und seine Zustimmung einholen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Handwerker mit Werkzeugen die Bauteilöffnungen vornehmen und diese wieder sachgerecht schließen. Der Sachverständige haftet für keinerlei Schäden, gleichgültig auf welchem Rechtsgrunde mögliche Ansprüche beruhen mögen.
Sollte der Auftragnehmer zukünftig durch ein Gericht als Zeuge oder als sachverständiger Zeuge zu Themen, welche den Gegenstand dieses Auftrages sind, geladen werden, so wird der Auftraggeber die Differenz zwischen dem in diesem Vertrag vereinbarten Stundensatz und der durch das Gericht anerkannten Entschädigung des Auftragnehmers, ersetzen. Zeugen o. sachverständige Zeugen erhalten in Gerichts-verfahren nur unter besonderen Umständen eine Vergütung als Sachverständige. Im Normalfall wird n. §22 JVEG der „Verdienstausfall“ mit max. 17,-- EUR je Stunde vergütet.
Stellungnahmen und Erläuterungen zu Gutachten nach der Erstattung des Gutachtens werden nach den o.g. Stundensätzen abgerechnet. Die Verpflichtung zur Nachbesserung bei offensichtlicher Unrichtigkeit bleibt hiervon unberührt. Vertritt der Auftraggeber oder andere Beteiligte zu den bearbeiteten Sachverhalten eine andere Auffassung als der Sachverständige wird wie bei Stellungnahmen und Erläuterungen nach den o.g. Stundensätzen abgerechnet.
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet. Von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen Plänen usw. die zur Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten erstellt werden.
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt. Aus wichtigen Gründen ist der Auftragnehmer zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens / der Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem vom Auftragnehmer zu vertretendem Grund, kann der Auftragnehmer eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. In den anderen Fallen behält der Auftraggeber den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.
Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Bürositz des SV, soweit nicht § 38 ZPO entgegensteht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt,was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Allgemeine Geschäftbedingungen für Planungsleistungen
Für Planungsleistungen gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bzw. die entsprechenden Schriften der AHO.